Vertretung vor Gericht

GerichtZu meinen Aufgaben gehört seit jeher die Führung von Mietprozessen jeder Art. Auch die gerichtliche Vertretung in wohnungseigentumsrechtlichen Aus- einandersetzungen zählt klassischerweise zu den Tätigkeiten, die ich als Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht verrichte. Ich bin in erster Linie vor Amtsgerichten tätig. Streitigkeiten über die Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses werden nämlich erstinstanzlich ohne Rücksicht auf den Streitwert immer vor den Amtsgerichten ausgetragen (§ 23 Nr. 2 a GVG). Auch für die meisten Streitigkeiten im Bereich des Wohnungseigentumsrechts sind die Amtsgerichte zuständig (§ 23 Nr. 2 c GVG). Nur bei Streitigkeiten über Aussprüche aus einem Geschäftsraummietvertrag und über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses bin ich in erster Instanz vornehmlich von den Landgerichten tätig, da hier keine ausschließliche Zuständigkeit der Amtsgerichte gegeben ist und der Wert des Streitgegenstandes meistens 5.000,00 EUR übersteigt.

Gerichtliche Vertretung in Mietsachen:

Sowohl auf Mieter- als auch auf Vermieterseite vertrete ich Sie u.a. in folgenden mietrechtlichen Verfahren: Klagen auf Zahlung rückständigen Mietzinses und / oder abgerechneter Nebenkosten, Klagen auf Zustimmung zur Mieterhöhung, Schadensersatzklagen jeder Art, Klagen auf Durchführung von Schönheitsreparaturen, Klagen auf Duldung von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, Klagen auf Mängelbeseitigung oder Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen, Räumungsklagen, Klagen auf Rückzahlung der Kaution etc. Außerdem bin Ihnen gerne dabei behilflich, bei Gericht eine einstweilige Verfügung zu beantragen (z.B. Antrag auf Wiedereinräumung des entzogenen Besitzes oder Antrag auf Unterlassung von Besitzstörungen). Ebenso vertrete ich Sie in selbständigen Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO). Insbesondere bei der Feststellung von Feuchtigkeitsschäden im Bereich von Mietwohnungen ist ein selbständiges Beweisverfahren von großem Wert. Oft hilft ein solches Verfahren, einen umfangreichen Hauptsacheprozess zu vermeiden. Ist erst einmal durch einen gerichtlich beauftragten Bausachverständigen das Vorhandensein von Feuchtigkeitsschäden und die Verantwortlichkeit hierfür festgestellt, kommt die nach Ansicht des Sachverständigen gewährleistungspflichtige Partei ihrer gutachterlich festgestellten Mängelbeseitigungspflicht meistens freiwillig nach.

Gerichtliche Vertretung in Wohnungseigentumsangelegenheiten:

Im Bereich des Wohnungseigentumsrechts vertrete ich meine Mandantschaft in allen erdenklichen Verfahren: Anfechtungsklagen auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer (§ 46 WEG), Klagen auf Beseitigung baulicher Veränderungen, gerichtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum, prozessuale Streitigkeiten über Ansprüche aus Wirtschaftsplänen, Jahresabrechnungen und Sonderumlagebeschlüssen, Veräußerungsklage nach einem Beschluss über die Entziehung des Wohnungseigentums (§ 18 WEG).