Feuchtigkeitsschäden

FeuchtigkeitsschadenIn Mietwohnungen kann Feuchtigkeit die Bausubstanz ernsthaft gefährden und die vertragsgemäße Nutzbarkeit des Mietobjekts stark einschränken oder sogar gänzlich aufheben. Siedeln sich mit der Feuchtigkeit auf einem geeigneten Nährboden auch noch Schimmelpilze an, so kann dies zudem zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Mietpartei führen. Wegen dieser Auswirkungen sind Feuchtigkeitsschäden in Wohnungen leider Gegenstand zahlloser Mieterbeschwerden. In der gerichtlichen Praxis nehmen Streitigkeiten, in denen Feuchtigkeit zumindest mittelbar eine Rolle spielen, immer mehr zu. Die Ursachen für Feuchtigkeitsschäden können im Nutzerverhalten der Mieter begründet sein. Oftmals liegen jedoch Mängel im Bauwerk vor, die regelmäßig vom Vermieter zu vertreten sind. Kommt es im Zusammenhang mit Feuchtigkeit in Mietwohnungen zu Streitigkeiten, so sind die gegenseitig erhobenen Vorwürfe in den meisten Fällen identisch. Während der Mieter immer behauptet, dass bauseitige Ursachen vorliegen, pocht die Vermieterseite meistens auf ein unzureichendes Heizen oder Lüften. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung stellt sich dann zwangsläufig die Frage der Beweislast. Im Anschluss an einen grundlegenden Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe hat sich inzwischen als fester Bestandteil der Rechtsprechung die Sphärentheorie durchgesetzt, wonach jede Partei grundsätzlich für die in ihrer Risikosphäre liegenden Umstände beweispflichtig ist. Hiernach gelten folgende Grundsatzregeln: Zunächst hat der Mieter darzulegen, dass überhaupt ein Mangel vorliegt. In Anbetracht zumeist sichtbarer Stock- und Schimmelflecken ist dies regelmäßig unproblematisch und wird deshalb von Seiten des Vermieters auch nur selten bestritten. Der Vermieter hat sodann im Wege eines Negativbeweises aufzuzeigen, dass die Mietsache frei von Baumängeln ist und der Zustand der Fenster und Türen sowie der der Heizungsanlage keinen Einfluss auf die Mängel ausübt. Der Vermieter muss somit die Möglichkeit einer aus seinem Pflichtenkreis stammenden Schadensursache ausräumen. Gelingt dies dem Vermieter, so muss sich der Mieter umfassend hinsichtlich Verursachung und Verschulden zu entlasten. Er muss dann so beweisen, dass die Feuchtigkeitsschäden und die gegebenenfalls daraus resultierende Schimmelbildung nicht durch ein fehlerhaftes Wohnverhalten verursacht wurden. Der Mieter muss infolgedessen darlegen und beweisen, wie er geheizt und gelüftet hat, und dass sein Wohnverhalten sowie die Art der Möblierung nicht schadensursächlich waren. Um eine Erforschung der Ursachen im Sinne der Sphärentheorie herbeizuführen, bestellen die Gerichte entsprechend ausgebildete Sachverständige, also zumeist Bauingenieure und Architekten, die über spezielle Kentnisse auf dem Gebiet des Feuchteschutzes verfügen. Liegen Feuchtigkeitsschäden vor, die vom Vermieter zu vertreten sind, können dem Mieter im Einzelfall eine Reihe von Rechten zustehen: Mietzinsminderung, Mängelbeseitigungsanspruch, Kündigung, Selbstbeseitigungsrecht, Schadensersatz, Schmerzengeld etc. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung dieser Rechte zu schaffen, ist jedoch gar nicht so einfach. Nur wenige Mieter vollbringen das Kunststück, ein Wohnraummietverhältnis erfolgreich fristlos zu beenden, selbst wenn die Wohnung voller Schimmel ist und ein weiterer Aufenthalt in den Räumen eine erhebliche Gesundheitsgefährdung zur Folge hätte. Dies liegt daran, dass das geltende Mietrecht den Eintritt wesentlicher Rechtsfolgen davon abhängig macht, dass vorher eine Reihe formeller Hürden übersprungen werden müssen, von deren Existenz juristische Laien indes nichts wissen. Betroffene sollten sich daher an einen qualifizierten Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht wenden.