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JustitiaGericht: Bundesgerichtshof
Aktenzeichen: VIII ZR 91/10
Entscheidung: Urteil vom 01.06.2011

Andauernde und trotz wiederholter Abmahnung fortgesetzte verspätete Mietzahlungen können eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen.

Stichwörter:

Mietrecht, Wohnraummiete, fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, Abmahnung, Mietzinszahlungen, unpünktlich, verspätet, Pflichtverletzung.


Kündigungsrecht des Vermieters bei unpünktlichen Mietzahlungen


Mit Urteil vom 01.06.2011 hat der Bundesgerichtshof entschieden, das die andauernde und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters fortgesetzte verspätete Entrichtung der Miete durch den Mieter eine derartig gravierende Pflichtverletzung darstellt, dass sie eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigt.

Der Fall: Die beklagten Mieter warem nach dem  abgeschlossenen Mietvertrag verpflichtet, die Miete jeweils zum dritten Werktag eines Monats im voraus an die klagende Vermieterin zu zahlen. Die Mieter zahlten die Miete seit dem Monat Mai 2007 indes erst zur Monatsmitte oder noch später und setzten dies auch nach wiederholten Abmahnungen der Vermieterin in den Monaten Oktober und Dezember 2008 fort. Daraufhin erklärte die Vermieterin die Kündigung des Mietverhältnisses und erhob Räumungsklage gegen die beklagten Mieter. Das Amtsgericht Wangen hat die Klage abgewiesen. Auch die Berufung der Klägerin wurde von dem Oberlandesgericht Stuttgart zurückgewiesen. In der Revisionsinstanz hatte sich der Bundesgerichtshof mit dem Fall zu befassen.

Die Entscheidung: Der VIII. Senat hat entschieden, das die andauernde und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters fortgesetzte verspätete Entrichtung der Miete eine so gravierende Pflichtverletzung darstellt, dass sie eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Absatz 1, Absatz 3 BGB rechtfertigt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts müsse dies auch dann gelten, wenn dem Mieter (nur) Fahrlässigkeit zur Last fällt, weil er aufgrund eines vermeidbaren Irrtums davon ausging, dass er die Miete erst zur Monatsmitte zahlen müsse. Ferner hat der BGH entschieden, dass die Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch des Mieters wegen der drei Monatsmieten übersteigenden Kaution mit der Zahlung der überhöhten Kaution beginnt.  Der Verjährungsbeginn setze nicht voraus, dass dem Mieter die gesetzliche Regelung des § 551 Absatz 1 und 4 BGB bekannt ist, nach der die Kaution bei einem Mietverhältnis über Wohnraum maximal drei Monatsmieten betragen darf.
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