Rechtsprechung

JustitiaGericht: Bundesgerichtshof
Aktenzeichen: VIII ZR 98/10
Entscheidung: Urteil vom 13.10.2010

Zum Recht des Mieters, die Zahlung der Kaution von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos durch den Vermieter abhängig machen.

Stichwörter:

Mietrecht, Wohnraummietverhältnis, Mietsicherheit, Kautionszahlung, Zurückbehaltungsrecht, Insolvenz, insolvenzfestes Kautionskonto.



Kautionskonto muss insolvenzsicher sein!


Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Wohnraummieter die Zahlung der Kaution von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos durch den Vermieter abhängig machen dürfen.

Im Streitfall enthielt der zwischen den Parteien abgeschlossene Wohnraummietvertrag folgende Regelung zur Kautionszahlung: "Der Mieter leistet bei Beginn des Mietverhältnisses dem Vermieter für die Erfüllung seiner Verpflichtungen eine Barkaution in Höhe von 2.000 Euro auf ein Mietkautionskonto - Übergabe an den Vermieter beim Einzug. Der Vermieter hat diese Geldsumme getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Der Mieter ist berechtigt, die Kautionssumme in 3 Monatsraten zu bezahlen. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die beiden folgenden Raten mit der zweiten und dritten Miete (…)."

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes stellte sich auf den Standpunkt, dass ein Mieter die Zahlung der Kaution solange zurückbehalten darf, bis der Vermieter ihm ein insolvenzfestes Kautionskonto benennt. Nach § 551 Absatz 3 BGB habe der Vermieter nämlich eine ihm überlassene Mietsicherheit unabhängig von der gegebenenfalls vereinbarten Anlageform getrennt von seinem sonstigen Vermögen anzulegen. Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung sei es, die Kaution vom Vermögen des Vermieters zu trennen und so vor dem Zugriff seiner Gläubiger zu schützen. Nach Ansicht der Richter bestehe kein Grund dafür, dem Mieter diesen vom Gesetzgeber bezweckten Schutz nicht von vornherein zu gewähren. Im Streitfall hatten demnach die Mieter durch die Nichtzahlung der Kaution ihre Pflicht zur Erbringung der Mietsicherheit nicht verletzt; eine darauf gestützte Kündigung wurde für unwirksam erklärt.

Fazit: Wohnraummmieter dürfen die Zahlung der Mietsicherheit von der Benennung eines insolvenzfesten Kautionskontos durch den Vermieter abhängig machen. Ein Mieter ist nicht verpflichtet, die Kaution zunächst in bar zu übergeben oder auf ein nicht insolvenzfestes Vermieterkonto zu überweisen.

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