Rechtsprechung

JustitiaGericht: Bundesgerichtshof
Aktenzeichen: VIII ZR 317/10
Entscheidung: Urteil vom 06.07.2011

Zum notwendigen Inhalt einer Kündigung wegen Eigenbedarfs.

Stichwörter:

Mietrecht, Wohnraummiete, Eigenbedarfskündigung, Begründung, Kündigungsschreiben, Bezugnahme auf vorangegangene Schreiben.




Formelle Anforderungen an Eigenbedarfskündigung gesenkt!


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die mietrechtlichen Anforderungen an eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nach § 573 Absatz 2 Nr. 2 BGB höchstrichterlich konkretisiert. Die formellen Anforderungen an den Inhalt des Kündigungsschreibens sind dabei deutlich gesenkt worden.

Der Fall: Die Eigentümer einer in München gelegenen Einzimmerwohnung hatten ihrer Mieterin gekündigt und zur Begründung geschrieben, dass die seinerzeit 23-jährige Tochter im Anschluss an ein Auslandsstudienjahr ihr Studium in München fortsetzen und dort einen Hausstand gründen wolle. In die elterliche Wohnung könne sie nicht zurück, weil das ehemalige Kinderzimmer der Tochter inzwischen von ihrer Schwester genutzt werde. Weil die Meiterin nicht auszog, wurde Räumungsklage erhoben. Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben; das Landgericht München hat sie unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Das Landgericht hielt die Begründung für unzureichend. Die Eigenbedarfskündigung sei schon aus formellen Gründen unwirksam, weil die Kläger die Eigenbedarfsgründe nicht ausführlich genug dargestellt hätten. Die Wohnsituation sei durch dem Hinweis auf das Kinderzimmer nicht ausführlich genug beschrieben worden. Mit der vom Landgericht München zugelassenen Revision erstrebten die beiden Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Die Entscheidung: Die Revision hatte Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung könne ein Anspruch der Kläger auf Räumung und Herausgabe der Wohnung der Beklagten nicht verneint werden. Die von den Klägern erklärte Kündigung sei nicht aus formellen Gründen unwirksam. Das Landgericht München habe die Anforderungen, die gemäß § 573 Absatz 3 Satz 1 BGB an die Angabe der Gründe für das berechtigte Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses zu stellen sind, deutlich überspannt. Der BGH stellte insoweit fest, dass Umstände, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder ihm sonst bekannt sind, nicht nochmals ausdrücklich im Kündigungsschreiben wiedergegeben werden müssen. Nach der Rechtsprechung könne der Vermieter grundsätzlich auf Kündigungsgründe Bezug nehmen, die in einem früheren, dem Mieter zugegangenen Schreiben dargelegt sind; eine Wiederholung in der Kündigung selbst sei nicht erforderlich. Deshalb sei das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben.